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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
 
Geschäftsbedingungen
 

I. Allgemeines
Die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen werden Inhalt des Vertrages. Entgegenstehende oder abweichende Einkaufsbedingungen oder sonstige Einschränkungen des Käufers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Verkäufer hat in einem Einzelfall ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.

    II. Angebot, Aufträge
  1. Angebote des Verkäufers sind bezüglich Preis, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit freibleibend.
  2. Aufträge des Käufers werden für den Verkäufer durch schriftliche oder ausgedruckte Bestätigung des Verkäufers (auch Rechnung oder Lieferschein) verbindlich.
    III. Berechnung
  1. Es werden die zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise des Verkäufers berechnet zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
  2. Sollte der Verkäufer in der Zeit zwischen Vertragsabschluß und Lieferung seine Preise allgemein erhöhen, so ist der Käufer innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Preiserhöhung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, die Preiserhöhung beruht ausschließlich auf eine Erhöhung der Frachttarife. Das Rücktrittsrecht gilt nicht bei auf Dauer angelegten Lieferverträge (Dauerschuldverhältnissen).
  3. Der Verkäufer behält sich vor, seine Kaufpreisforderung in Fremdwährung bei Rechnungserstellung so zu ermäßigen bzw. zu erhöhen, daß der in der Faktura ausgewiesene Betrag dem ÖS-Gegenwert entspricht, wie er sich aufgrund der Fremdwährungs- schuld im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses errechnete.
  4. Die für die Berechnung maßgebende Gewichtsfeststellung erfolgt auf der Versandstelle des Lieferwerkes desVerkäufers.
    IV. Zahlung
  1. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist können Verzugszinsen in der Höhe von 7,5 % über dem jeweiligen Diskontzinssatz Österreichischen Nationalbank berechnet werden; die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens oder des Nicht- erfüllungsschadens bleibt vorbehalten. Bei Zahlungsfristüberschreitung ist der Verkäufer berechtigt, die weitere Erfüllung des Vertrages zu verweigern und vom Vertrag ohne Setzung einer Nachfrist zurückzutreten; außerdem werden seine sämtlichen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig.
  2. Die Hereingabe von Wechseln bedarf der Zustimmung des Verkäufers; sie erfolgt zahlungshalber, Diskont,Wechselspesen, Wechselsteuer und ähnliche Abgaben gehen zu Lasten des Käufers.
  3. Bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers kann der Verkäufer von allen laufenden Verträgen bezüglich der noch nicht erfüllten Lieferung zurücktreten oder die weitere Erfüllung von ihm geeignet erscheinenden Sicherheiten einschließlich Vorkassa, abhängig machen.
  4. Zahlungen gelten erst dann als bewirkt, wenn der Betrag auf einem Konto des Verkäufers endgültig verfügbar ist.
  5. Der Verkäufer behält sich vor, Zahlungen zur Begleichung der ältesten Rechnungsposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen und Kosten zu verwenden und zwar in der Reihenfolge: Kosten, Zinsen, Hauptforderung.
  6. Zurückbehaltung und Aufrechnung seitens des Käufers sowie die Abtretung von Forderungen gegen den Verkäufer wird ausgeschlossen.
    V. Lieferung
  1. Der Verkäufer ist jederzeit bemüht, so rasch wie möglich zu liefern. Feste Lieferfristen bestehen nicht.
  2. Soweit abweichend hiervon eine feste Lieferfrist vereinbart ist, hat der Käufer im Falle des Verzuges der Lieferung eine an- gemessene Nachfrist von mindestens vier Wochen zu setzen. Nach fruchtlosem Fristablauf kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten; weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
  3. Ein Verzug liegt nicht vor, wenn der Verkäufer selbst nicht richtig und nicht rechtzeitig beliefert wird.
  4. Als Tag der Lieferung gilt der Tag, an dem die Ware das Werk oder ein Lager verläßt, und wenn dieser Tag nicht feststellbar ist, der Tag, an dem sie dem Käufer zur Verfügung gestellt wird.
  5. Verpackung sowie Gebinde werden nicht zurückgenommen.
  6. Lieferung auf Kommission und Warenrücknahmen sind wegen der damit verbundenen Produkthaftung ausgeschlossen.

VI. Höhere Gewalt; Vertragshindernisse
Höhere Gewalt jeder Art, Betriebs- oder Verkehrsstörungen, Feuerschäden, Überschwemmungen, Arbeitskräfte-, Energie-, Rohstoff- und Hilfsstoffmangel, Streik, Aussperrungen, Störung beim Versand, behördliche Verfügungen oder andere Hindernisse, welche die Herstellung, den Versand, die Abnahme oder den Verbrauch verhindern, verzögern, verringern oder unzumutbar werden lassen, befreien für Dauer und Umfang der Störung von der Verpflichtung zur Lieferung oder Abnahme. Wird infolge der Störung die Lieferung und /oder Abnahme um mehr als acht Wochen überschritten, so sind beide Teile zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei teilweisem oder vollständigen Wegfall der Bezugsquellen des Verkäufers ist dieser nicht verpflichtet, sich bei fremden Vorlieferanten einzudecken. In diesem Fall ist der Käufer berechtigt, die verfügbaren Warenmengen unter Berück-sichtigung des Eigenbedarfes zu verteilen.

    VII. Versand
  1. Der Verkäufer behält sich die Wahl des Versandweges und der Versandart vor. Durch besondere Versandwünsche des Käufers verursachte Mehrkosten gehen zu dessen Lasten. Das gleiche gilt für nach Vertragsabschluß eintretende Erhöhung der Frachtsätze, etwaige Mehrkosten für Umleitung, Lagerkosten usw.; sofern nicht frachtfreie Lieferung vereinbart ist.
  2. Die Gefahr für Untergang, Verlust oder Beschädigung der Ware geht mit deren Auslieferung, oder im Falle der Abholung durch den Käufer, mit deren Bereitstellung auf diesen über.

VIII. Eigentumsvorbehalt
Das Eigentum an den verkauften Waren geht erst nach vollständiger Tilgung der Verbindlichkeit auf den Käufer über. Der Käufer ist verpflichtet, Verpfändungen der Ware des Verkäufers oder deren Sicherheitsübereignung zu unterlassen. Pfändungen seitens anderer Gläubiger sind dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb ermächtigt.

Der Verkäufer ist berechtigt, ohne Nachfristsetzung und ohne Rücktritt vom Vertrag die Vorbehaltsware vom Verkäufer heraus-zuverlangen, falls dieser mit der Erfüllung seiner Verpflichtung gegenüber dem Verkäufer im Verzug ist. In der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Tritt der Verkäufer vom Vertrag zurück, so kann er für die Dauer der Überlassung des Gebrauches der Ware eine angemessene Vergütung verlangen.

Das Vorbehaltseigentum des Verkäufers erstreckt sich auf die durch die Verarbeitung entstehenden Erzeugnisse. Wird die Vor-behaltsware zusammen mit Waren verarbeitet, vermischt oder verbunden, die sich im Eigentum Dritter oder des Käufers be-finden, so erwirbt der Verkäufer Miteigentum zu dem hierdurch entstehenden Erzeugnissen im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu dem Rechnungswert der im Eigentum Dritter oder des Käufers befindlichen Waren.

    IX. Mängelrügen
  1. Mängelrügen werden nur berücksichtigt, wenn sie unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vierzehn Tagen nach Ab- lieferung der Ware unter genauer Bezeichnung des Mangels sowie unter Einsendung von Belegen, Mustern, Packzetteln sowie Angabe der Rechnungsnummer und der auf den Packungen befindlichen Signierungen schriftlich erhoben werden.
  2. Bei verborgenen Mängeln muß die schriftliche Rüge unverzüglich nach Feststellung des Mangels, spätestens aber binnen fünf Monaten nach Ablieferung der Ware erfolgen. Die Beweislast dafür, daß es sich um einen verborgenen Mangel handelt, trifft den Käufer.
  3. Beanstandete Ware darf nur mit ausdrücklichem Einverständnis des Verkäufers zurückgesandt werden.

X. Anwendungstechnische Beratung
Anwendung, Verwendung und Verarbeitung der bezogenen Waren liegen ausschließlich im Verantwortungsbereich des Käufers. Die anwendungstechnische Beratung des Verkäufers in Wort , Schrift und durch Versuche gilt nur als unverbindlicher Hinweis, auch in bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter, und befreit den Käufer nicht von der eigenen Prüfung der Produkte auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke, Anwendung, Verwendung und Verarbeitung der Produkte erfolgen außerhalb der Kontrollmöglichkeit des Verkäufers und liegen daher ausschließlich im Verantwortungsbereich des Käufers.

    XI. Gewährleistung und Schadenersatz
  1. Ordnungsgemäß erhobenen und begründeten Mängelrügen wird der Verkäufer nach seiner Wahl durch Nachbesserung, Preisnachlaß, Umtausch oder Rücknahme der beanstandeten Ware gegen Erstattung des Kaufpreises entsprechen.
  2. Schadenersatzansprüche des Käufers, Ersatzansprüche aus Mängelfolgeschäden oder aus der Verletzung vertraglicher Neben- pflichten durch den Verkäufer sind im Falle von leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers oder der für ihn handelnden Personen ausgeschlossen; Ersatzansprüche sind auf die Höhe des jeweiligen Fakturenwertes beschränkt.
  3. Der Verkäufer vereinbart mit dem Käufer eine allfällige Schutzwirkung dieses Vertrages zugunsten Dritter auszuschließen.
  4. Wenn der Käufer beabsichtigt, den Verkäufer aus dem Titel der Produkthaftung im Regreßweg in Anspruch zu nehmen, dann hat der diese Ansprüche, wobei der anspruchsbegründende Sachverhalt genau zu spezifieren ist, innerhalb von drei Wochen ab Kenntnis, bei gerichtlicher Inanspruchnahme unverzüglich, dem Verkäufer bekanntzugeben. Unterläßt er dies, verliert er seinen Regreßanspruch.
  5. Eine Haftung für Sachschäden, die aufgrund eines fehlerhaften Produktes entstanden sind, wird ausgeschlossen. Aus diesem Haftungsausschluß werden Sachschäden, die ein Verbraucher erleidet, ausgenommen. Der Käufer ist verpflichtet, diesen Haft- ungsausschluß an seine Kunden weiterzugeben sowie diese zu einer entsprechenden Weitergabe des Haftungsausschlusses bis zum Endabnahmer zu verpflichten.
    XII. Warenzeichen
  1. Es ist unzulässig, bei der Verwendung von Erzeugnissen des Verkäufers für Fabrikationsszwecke oder bei der Weiterver- arbeitung Produktbezeichnungen des Verkäufers, insbesondere dessen Warenzeichen, auf solcher Ware oder deren Verpackung oder in den dazugehörigen Drucksachen und Werbematerial ohne voherige Zustimmung des Verkäufers, insbesondere als Bestandteilsangabe zu verwenden. Die Lieferung von Erzeugnissen unter einem Warenzeichen ist nicht als Zustimmung zum Gebrauch dieses Warenzeichens für die daraus hergestellten Produkte anzusehen.
    XIII. Anwendbares Recht, Auslegung von Klauseln etc.
  1. Es gilt österreichisches Recht.
  2. Handelsübliche Klauseln sind nach den jeweils gültigen incoterms auszulegen.
  3. Falls vereinbart ist, daß der Verkäufer Zoll- und Einfuhrabgaben des Bestimmungslandes trägt, gehen zwischen Abgabe und Auftragsbestätigung und Auslieferung der Ware in Kraft tretende Erhöhungen derartiger Abgaben zu Lasten des Käufers. Alle übrigen mit dem Kaufvertrag verbundenen Gebühren, Steuern und Kosten trägt ebenfalls der Käufer.
    XIV. Erfüllungsort und Gerichtsstand; Wirksamkeitsklausel
  1. Erfüllungsort für die Lieferung ist die jeweilige Versandstelle, für die Zahlung Wien.
  2. Sollten einzelne Klauseln dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise ungültig sein, so berührt das die Wirk- samkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht. Eine unwirksame Regelung gilt als durch eine solche Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und unwirksam ist.